Abmahnung erhalten?

Sie haben eine Abmahnung erhalten wegen eines Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) oder das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), etwa weil Sie als Arzt auf Ihrer Homepage über Produkte oder Behandlungsverfahren bestimmter Hersteller informiert haben?

Oder sind Sie Apotheker und haben Arzneimittelpackungen ohne den gemäß § 4 HWG erforderlichen Pflichttext im Schaufenster ausgelegt?

Wenn Sie von einem Wettbewerbsverband oder von einem Kollegen über dessen Rechtsanwälte wegen der zuvor genannten oder ähnlicher Verstöße abgemahnt worden sind, ist eine Sache besonders wichtig:

Ruhe bewahren!

In über 50% aller Fälle ist eine Abmahnung zu weitreichend!

Gefordert wird in der Abmahnung in der Regel die Abgabe einer – in vielen Fällen zu weitreichenden, zumal über den konkreten Verstoß hinausgehenden – vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung. Durch die Unterlassungserklärung sollen Sie sich dazu verpflichten, die beanstandete Werbemaßnahme künftig zu unterlassen

und im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die übernommene Unterlassungspflicht eine mitunter unangemessen hohe Vertragsstrafe an den Abmahnenden zu zahlen. Häufig werden auch Ansprüche auf Auskunft, Feststellung der Schadenersatzpflicht sowie der Übernahme von Rechtsanwaltskosten gefordert.

4 wichtige Regeln bei einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen HWG & UWG:

Ruhe
bewahren

Nicht direkt
unterschreiben!

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Meine Empfehlung an Sie:

Unterzeichnen Sie nicht sofort die geforderte Unterlassungserklärung in dem Glauben, die lästige Angelegenheit damit vermeintlich schnell aus der Welt zu bekommen. Häufig steckt der Teufel hier nämlich im Detail und eine über den konkreten Anlass hinausgehende Unterlassungserklärung fällt Ihnen später noch einmal – zum Teil nach vielen Jahren – auf die Füße, ohne dass Sie dies im Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung erkennen konnten, geschweige denn erkannt haben.

Ebenso wenig sollten Sie die geltend gemachte Kostenforderung unbesehen ohne vorherige fachliche Prüfung bezahlen. Es kann im Einzelfall durchaus vorkommen, dass geltend gemachte Erstattungsansprüche für die Abmahnung auf einem überhöhten Streitwert basieren und sich auf entsprechende Intervention deutlich reduzieren lassen.

Zu guter Letzt ist auch nicht jede Abmahnung berechtigt. Sie sollten sich in diesen Fällen daher nicht vertraglich zu etwas verpflichten, was nach dem Gesetz niemand von Ihnen verlangen kann.

Wenn Sie eine Abmahnung von einem Wettbewerbsverband oder von Rechtsanwälten eines Ihrer Kollegen erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Rufen Sie einfach an.

+ 49 211 – 542 565 00

Ich freue mich darauf, Ihnen bei Ihrer Abmahnung zu helfen.

Ihr Dr. Thomas Utzerath

Abmahnung für Verstoss gegen HWG oder UWG?

Hier sind meine Kontaktdaten

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