BGH zu Amazon: Händler haften nicht für irreführende Kundenbewertungen
Den ganzen Beitrag finden Sie hier:
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-urteil-izr19318-amazon-kundenbewertung-irrefuehrung-haftung-online-haendler/
Gastbeitrag von Dr. Thomas Utzerath
Wer über Plattformen wie Amazon verkauft, muss sich als Händler unrichtige Kundenbewertungen zu seinen Produkten nicht zurechnen lassen. Thomas Utzerath zu einem Urteil, in dem sich der BGH überraschend deutlich bekennt.
Den ganzen Beitrag finden Sie hier:
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-urteil-izr19318-amazon-kundenbewertung-irrefuehrung-haftung-online-haendler/
Ich bin auch dieses Jahr wieder als Referent zu dem vom TÜV Süd veranstalteten 13. Medical Device Forum am 10./11.03.2020 in München eingeladen worden und werde Vorträge zu zwei praxisrelevanten, aktuellen Themen halten, die im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Geltungsbeginn der europäischen Medizinprodukteverordnung (MDR) stehen.
Zum einen werde ich im Einzelnen die Voraussetzungen und den Anwendungsbereich der Abverkaufsregelung (sogenannte „Warehouse Clause“) in Artikel 120 Abs. 4 MDR vorstellen und zum anderen die neuen Kennzeichnungspflichten von Importeuren gemäß Artikel 13 Abs. 3 MDR.
Ich freue mich auf angeregte Diskussionen.
Das vollständige Programm des 13. Medical Device Forum finden Sie hier
In diesem Video beschäftige ich mich mit dieser Frage. Was ist zu beachten, wenn Sie ihre Zahnarztpraxis als „Praxisklinik“ bezeichnen?
Über dieses Thema wurde lange vor Gerichten gestritten.
Natürlich freue ich mich, wenn Sie meine Videos liken, teilen oder kommentieren. Ich freue mich, wenn Sie mich kontaktieren, ich werde alle Fragen so schnell, wie möglich beantworten.
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In diesem Video beschäftige ich mich mit dieser Frage. Ich rede darüber, wann sich ein Zahnarzt „Kinderzahnarzt“ nennen darf. Oder seine Zahnarztpraxis als „Kinderzahnarztpraxis“ bezeichnen darf. Wie sieht es aber aus, wenn es eine Gemeinschaftspraxis ist und nicht jeder ist ein Kinderzahnarzt? Mehr erfahren Sie in meinem Video.
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Das man als Zahnarzt für seine Zahnarztpraxis werben und auch werben sollte, haben wir ja im letzten Video besprochen. Jedoch ist es wichtig, dass eine Werbung nicht „irreführend“ ist.
Was das bedeutet, habe ich hier einmal zusammengefasst.
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Auch Arztpraxen und Zahnarztpraxen müssen heutzutage auf sich aufmerksam machen. Aber natürlich gibt es hier gewisse gesetzliche Vorgaben. In diesem Video gehe ich darauf ein, auf was Sie bei Werbung für Ihre Praxis achten müssen.
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Ich habe meinen Youtube Kanal eröffnet. Werbung wird auch für Ärzte und Zahnärzte immer wichtiger. Hier spreche ich über Dinge, die für Ihre Praxis oder Zahnarztpraxis dabei wichtig sein können. Natürlich freue ich mich, wenn Sie meine Videos liken, teilen oder kommentieren. Ich freue mich, wenn Sie mich kontaktieren, ich werde alle Fragen so schnell, wie möglich beantworten.
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19./20.03.2019 | München | medical.device.forum
Ich bin als Referent zu dem vom TÜV SÜD veranstalteten 12. medical.device.forum in München eingeladen und werde dort zu den Themen „Erweiterte Vorgaben der MDR für Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung (IFU)“
sowie „Wissenschaftliche Absicherung von Wirk- oder Wirksamkeitsaussagen in der Medizinproduktwerbung“ sprechen. Ich würde mich freuen, möglichst viele von Ihnen dort zu treffen.“
Brauereien dürfen ihre Biere nicht als „bekömmlich“ bewerben – auch dann nicht, wenn sie bei maßvollem Genuss gut verträglich sind. Das hat der BGH heute entschieden. Thomas Utzerath über ein Urteil, das mit Spannung erwartet wurde.
Mehr erfahren Sie hier in meinem Artikel:
Worum geht es?
Das Landgericht Dessau-Roßlau hat mit Urteil vom 28.3.2018 entschieden, dass der Vertrieb von Arzneimitteln durch einen Apotheker über die Internetplattform Amazon gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, sofern der Apotheker und/oder Amazon zuvor keine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung des Kunden eingeholt haben, die sich explizit auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Gesundheitsdaten bezieht. Die datenschutzrechtlichen Regelungen in § 4a Abs. 3 BDSG i.V.m. § 3 Abs. 9 BDSG stellten zugleich Marktverhaltensregelungen dar, deren Verletzung wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern begründeten.
Hintergrund der Entscheidung:
Der beklagte Apotheker hatte über die Internetplattform Amazon apothekenpflichtige Arzneimittel zum Kauf angeboten. Im Rahmen des Registrierungs- bzw. Bestellprozesses (soweit der Kunde bereits registriert war) hatte der Kunde lediglich allgemein in die Erhebung und Speicherung seiner persönlichen Daten eingewilligt, nicht jedoch in die Verwendung seiner besonders geschützten gesundheitsbezogenen Daten (§ 3 Abs. 9 BDSG). Das Gericht hat insoweit die Auffassung vertreten, dass alle Angaben, die direkt oder indirekt Informationen zu den in § 3 Abs. 9 BDSG angesprochenen Datenkategorien vermittelten, zu den sensitiven Daten gehörten. Auf die Korrektheit der Schlüsse, die sie nahelegten, komme es insoweit nicht an.
Die Einwilligung des Kunden müsse sich gemäß § 4a Abs. 3 BDSG neben der allgemeinen Einwilligung zur Datenverarbeitung ausdrücklich auf diese Daten beziehen. Der Einwilligung müsse mithin zu entnehmen sein, um welche der in § 3 Abs. 9 BDSG aufgezählten Kategorien es sich im Einzelnen handele und in welchem Kontext sie unter welchen Bedingungen für welche Zwecke verwendet werden sollten. Daran fehlte es im Streitfall. Weder hatte der Beklagte selbst eine solche konkrete Einwilligung von den Kunden verlangt noch diese über Amazon erhalten. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei den für eine Bestellung von Arzneimitteln möglichen und typischen Hinweisen auf eventuell dahinterstehende Krankheiten oder gesundheitliche Situationen der betroffenen Kunden um eine besondere Art personenbezogener Daten.
Eine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis gemäß § 28 Abs. 6 bzw. § 28 Abs. 7 BDSG komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Voraussetzungen von § 28 Abs. 6 BDSG, wonach die Datenerhebung u.a. zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben, lägen im entschiedenen Sachverhalt nicht vor. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes in § 28 Abs. 7 BDSG erfüllt. Danach ist die Erhebung gesundheitsbezogener Daten zulässig, wenn dies u.a. zum Zwecke der Gesundheitsvorsorge erforderlich ist und die Verarbeitung der Daten durch Personen erfolgt, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen. Dies trifft auf Apotheker selbst zwar zu, nicht jedoch auf die datenerhebende Internet- Handelsplattform. Diese komme vorliegend mit Daten in Kontakt, die nicht der besonderen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflicht eines Apothekers unterliegen und sei zudem nicht in den Organisationsablauf seiner Apotheke eingebunden. Dadurch würden sowohl datenschutzrechtliche Vorschriften als auch Vorschriften des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung verletzt.
Auch läge der für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch erforderliche Marktbezug gemäß § 3a UWG vor.
Gerade durch die Einschaltung der Plattform Amazon für den Vertrieb der Arzneimittel des beklagten Apothekers würden die dabei erhobenen Daten als wirtschaftliches Gut wie eine Ware verwendet und gespeichert. In diesem Zusammenhang sei eine Marktrelevanz gegeben, denn die dabei erlangten Daten könnten für Werbezwecke oder andere kommerzielle Zwecke verwendet werden. Es läge ein deutlicher Bezug zum Marktgeschehen vor.
Fazit:
Wer als Apotheker Heilmittel jeglicher Art, neben Arzneimitteln u.a. auch Medizinprodukte, im Versandhandelsweg über von Dritten angebotene Handelsplattformen wie etwa Amazon vertreibt, setzt sich einem erheblichen Abmahnrisiko aus. Es muss daher durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt werden, dass der Kunde im Rahmen des Registrierung- bzw. spätestens des Bestellvorgangs ausdrücklich in die Verwendung seiner gesundheitsbezogenen Daten einwilligt.