Medizinprodukterecht

BGH zur Werbung für den Arztbesuch per App

BGH zur Werbung für den Arztbesuch per App

BGH zur Werbung für den Arztbesuch per App 848 565 info@concept-tomorrow.com
BGH zur Werbung für den Arztbesuch per App

Für die Legal Tribune Online habe ich einen Gastartikel geschrieben zum Thema: BGH zur Werbung für den Arztbesuch per App – Die Video­sprech­stunde hat es nicht leicht

Hier können Sie ihn lesen:

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-arztbesuch-sprechstunde-video-digital-werbung-online-medizin/

Video: Corona Alltagsmasken verkaufen – so gehts rechtssicher!

Video: Corona Alltagsmasken verkaufen – so gehts rechtssicher! 2486 1396 info@concept-tomorrow.com

Seit Montag, den 27.04.2020 gilt in allen Bundesländern eine Pflicht zum Tragen von Mund-/Nase-Masken beim Einkaufen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln. Zeit um sich einmal genauer anzuschauen, welche Arten von Masken oder Atemschutz es überhaupt gibt und welchen Anforderungen die Herstellung solcher Produkte unterliegt. Was ist zum Beispiel, wenn man als Hersteller jetzt auch in die Produktion von Masken einsteigen will oder selbst Stoffmasken nähen und anschließend verkaufen möchte?

Zunächst einmal gilt es hier zwei grundsätzliche Kategorien von Masken zu unterscheiden: zum einen die sogenannten Atemschutzmasken. Darunter versteht man Gesichtsmasken, die den Träger selbst schützen. Diese werden europaweit geregelt durch eine Verordnung über persönliche Schutzausrüstung, abgekürzt PSA. Darunter fallen insbesondere die sogenannten FFP Masken. FFP ist die Abkürzung für Filtering Face Piece. Diese Masken sind vorrangig für das medizinische Personal in Krankenhäusern bestimmt und geeignet.

Davon zu unterscheiden sind einfache Mund-/Nase-Masken, wie zum Beispiel OP-Masken. Hierbei handelt es sich nicht um persönliche Schutzausrüstung, die den Träger selbst vor Infektionen schützt. Zweck dieser Masken ist vielmehr, andere vor einer Ansteckung zu schützen, wenn diese als Träger selbst erkrankt sind und zum Beispiel in diese Maske hinein husten oder niesen. Diese Produkte sind Medizinprodukte. Bevor diese Produkte in den Verkehr gebracht werden dürfen müssen sie zunächst in einem Konformitätsbewertungsverfahren geprüft werden und vom Hersteller zertifiziert, d.h. mit einem CE-Kennzeichen versehen werden. Dieses Verfahren beinhaltet insbesondere auch eine recht umfangreiche klinische Bewertung der Produkte und nimmt im Regelfall eine Dauer von mehreren Monaten in Anspruch.

Angesichts der eingangs bereits angesprochenen Maskenpflicht im öffentlichen Raum stellt sich insbesondere die Frage, ob die von einigen Herstellern oder Privatpersonen bereits betriebene Praxis Textilmasken zu nähen und zu vermarkten rechtmäßig ist. Dabei muss man beachten: ein Medizinprodukt zeichnet sich dadurch aus, dass es mit einer medizinischen Zweckbestimmung auf den Markt gebracht wird. Die Zweckbestimmung legt jeder Hersteller selbst nach eigenem Ermessen fest. Diese darf aber nicht willkürlich sein. Das bedeutet etwa, dass dem Produkt in dem Fall, dass es gekennzeichnet oder beworben wird mit Aussagen „Schützt andere vor Ansteckungen“ dem Produkt eine medizinische Zweckbestimmung beigemessen wird. Die Maske ist dann ein Medizinprodukt und kann eben nicht ohne weiteres von jedermann ohne aufwändiges Zertifizierungsverfahren auf den Markt gebracht werden.

Das bedeutet aber nicht, dass Unternehmen oder auch Privatpersonen außerhalb der Gesundheitsindustrie einfache Stoffmasken nicht nähen und vermarkten dürften. In diesem Fall ist jedoch genau darauf zu achten, wie das Produkt platziert wird. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Produkte nicht mit einem Schutz vor Ansteckungen beworben werden. Ganz generell sollte man mit dem Begriff „Schutz“ äußerst zurückhaltend sein, denn dieser spricht regelmäßig für eine medizinische Zweckbestimmung. Man sollte auch nicht zum Ausdruck bringen, dass die selbst genähten Masken Ansteckungsgefahren bei anderen Personen verringern können. Eine entsprechende Wirkung müsste nämlich erst durch eine Studie geprüft werden.

Was man aber sicherlich wird sagen können ist, dass Tröpfchen beim Husten und Niesen zumindest in gewissem Umfang durch die Maske zurückgehalten werden. Hilfreich dürfte auch ein Hinweis darauf sein, dass es sich nicht um ein Produkt mit einer medizinischen Zweckbestimmung beziehungsweise um ein Medizinprodukt handelt. Zum Beispiel kann man hier formulieren, dass es sich weder um ein Medizinprodukt i.S.d. EU-Richtlinie 93/42/EWG noch um eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) i.S.d. Verordnung (EU) 2016/425 handelt. Allerdings ist auch hier Vorsicht geboten: So kann man ein Produkt nicht einerseits mit einem angeblichen Schutz vor der Übertragung von Viren bewerben, gleichzeitig jedoch sagen, es handele sich nicht um ein Medizinprodukt bzw. nicht um eine PSA. Genauso wenig dürfte man einen Herzschrittmacher verkaufen, der nicht geprüft und zertifiziert wurde und dann einfach sagen, es handelt sich nicht um ein Medizinprodukt.

Als Bezeichnung für selbst genähte Masken bieten sich etwa Begriffe an wie „Alltagsmaske“, „Communitymaske“, „Mund-/Nase-Maske“, „Mund-Nase-Abdeckung“ oder „nicht-medizinische Alltagsmaske.“

Wenn Sie Fragen haben, wie Sie die Herstellung und die Vermarktung von Masken möglichst rechtssicher gestalten können, sprechen Sie mich einfach an. Ich helfe Ihnen gerne.

BGH zu Amazon

BGH zu Amazon 620 348 Thomas Utzerath

BGH zu Amazon: Händler haften nicht für irre­füh­r­ende Kun­den­be­wer­tungen

Gastbeitrag von Dr. Thomas Utzerath

Wer über Plattformen wie Amazon verkauft, muss sich als Händler unrichtige Kundenbewertungen zu seinen Produkten nicht zurechnen lassen. Thomas Utzerath zu einem Urteil, in dem sich der BGH überraschend deutlich bekennt.

 

Den ganzen Beitrag finden Sie hier:

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-urteil-izr19318-amazon-kundenbewertung-irrefuehrung-haftung-online-haendler/

 

 

 

 

Vortrag „Vereinbarungen mit Prüfärzten unter Compliance-Gesichtspunkten“

Vortrag „Vereinbarungen mit Prüfärzten unter Compliance-Gesichtspunkten“ 647 443 info@concept-tomorrow.com

Erzeugung und Bewertung während des gesamten Produktlebenszyklus

Workshop am 28. Mai 2020 in Frankfurt

Auf dem oben genannten Workshop in Frankfurt halte ich einen Vortrag über „Vereinbarungen mit Prüfärzten unter Complience-Gesichtspunkten“.

Ich freue mich auf angeregte Diskussionen.

 

Hier sehen Sie das vollständige Programm und hier können Sie sich anmelden.

Klinische Daten für Medizinprodukte

Vortrag auf dem medical.device.forum

Vortrag auf dem medical.device.forum 340 227 Thomas Utzerath

Vortrag auf dem medical.device.forum

Ich bin auch dieses Jahr wieder als Referent zu dem vom TÜV Süd veranstalteten 13. Medical Device Forum am 10./11.03.2020 in München eingeladen worden und werde Vorträge zu zwei praxisrelevanten, aktuellen Themen halten, die im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Geltungsbeginn der europäischen Medizinprodukteverordnung (MDR) stehen.

Zum einen werde ich im Einzelnen die Voraussetzungen und den Anwendungsbereich der Abverkaufsregelung (sogenannte „Warehouse Clause“) in Artikel 120 Abs. 4 MDR vorstellen und zum anderen die neuen Kennzeichnungspflichten von Importeuren gemäß Artikel 13 Abs. 3 MDR.

Ich freue mich auf angeregte Diskussionen.

Das vollständige Programm des 13. Medical Device Forum finden Sie hier

„Kostenloses Seminar zum Medizinprodukterecht in Frankfurt“

„Kostenloses Seminar zum Medizinprodukterecht in Frankfurt“ 1920 1280 info@concept-tomorrow.com

„In weniger als 10 Monaten ist es soweit – Die MDR ist da! Das bereitet vielen Entscheidern und Verantwortlichen in der Medizinprodukt-Branche Kopfzerbrechen. Auch nach Veröffentlichung der finalen europäischen Medizinprodukteverordnung (MDR) hat sich noch einiges getan. 

Wir möchten Sie daher herzlich zu unserem kostenlosen Seminar einladen, um Sie auf dem Laufenden zu halten.

Denn eines ist sicher: Klinische Daten werden in Zukunft maßgeblich über den Unternehmenserfolg entscheiden. Wir werden versuchen, Ihnen die folgenden Fragen (und sicherlich viele mehr) zu beantworten.

Genügen Ihre aktuellen klinischen Daten den neuen Anforderungen der MDR? 

Was bringt die neue Ausgabe der Norm zu klinischen Prüfungen von Medizinprodukten und was bedeutet sie für vorhandene Daten? 

Wie kann die klinische Nachbeobachtung sinnvoll gestaltet werden? 

Wie können Sie Ihre klinischen Daten in der Produktwerbung nutzen und welche Fallstricke lauern hier? 

Was ist bei der Vereinbarung mit klinischen Prüfärzten unter Complianceaspekten zu beachten? 

Dies möchten wir im Rahmen unserer Veranstaltung „Die Bedeutung klinischer Daten für Ihren Unternehmenserfolg“ erörtern.

Wann: Am 26.09.2019 von 16:00 Uhr – 19:00 Uhr mit anschließender Diskussionsrunde

Wo: Im Steigenberger Airporthotel Frankfurt am Main, Unterschweinstiege 16, 60549 Frankfurt am Main

Die Teilnahme ist für Sie kostenlos. 

Um ausreichend Zeit für Diskussionen zu ermöglichen, haben wir die Teilnehmerzahl limitiert. 

Melden Sie sich daher am besten gleich heute noch an.

Hier erfahren Sie mehr

OLG Frankfurt: Werbung für ein Medizinprodukt mit Zweckbestimmung kann trotz CE-Kennzeichnung irreführend sein

OLG Frankfurt: Werbung für ein Medizinprodukt mit Zweckbestimmung kann trotz CE-Kennzeichnung irreführend sein 1899 1266 Thomas Utzerath

Die Entscheidung:
Das OLG Frankfurt hat mit vor kurzem veröffentlichten Urteil vom 28.9.2017 (Aktenzeichen 6 U 183/16) entschieden, dass die Werbung mit der Zweckbestimmung eines Medizinprodukts auch dann gegen das gesetzliche Irreführungsverbot im Medizinproduktegesetz verstoßen kann, wenn diese Zweckbestimmung Gegenstand eines Konformitätsbewertungsverfahrens war und der Hersteller das Produkt mit einer CE-Kennzeichnung versehen hat.

Hintergrund:
Die beklagte Händlerin hatte sich im Rechtsstreit darauf berufen, dass ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot im Medizinproduktegesetz (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 MPG) schon deswegen nicht vorliege, weil das Produkt eine CE-Kennzeichnung trage. Zwar hat das OLG Frankfurt zugestanden, dass sich die der CE-Kennzeichnung vorausgehende Konformitätsbewertung auch darauf erstreckt, ob das Medizinprodukt die vom Hersteller vorgegebenen Leistungen tatsächlich erbringt, wozu eine klinische Bewertung vorzunehmen ist. Diese Bewertung hatte jedoch allein der Hersteller in eigener Verantwortung durchgeführt. Anders als bei Arzneimitteln ging dieser Bewertung durch den Hersteller keine behördliche Prüfung oder Zulassung voraus.
Unter diesen Umständen könne, so das OLG Frankfurt, die Vereinbarkeit des Medizinprodukts mit dem Irreführungsverbot nicht allein wegen der vom Hersteller vorgenommenen CE-Kennzeichnung als feststehend angesehen werden. Der Hersteller hätte es andernfalls in der Hand, allein mit der CE-Kennzeichnung und unabhängig von der Frage, ob die Konformitätsbewertung tatsächlich durchgeführt worden ist, die Verkehrsfähigkeit seines Produkts herbeizuführen. Das wiederum könne der Gesetzgeber nicht gewollt haben.
Im entschiedenen Fall kam aber noch die Besonderheit hinzu, dass dem Hersteller des Medizinprodukts dessen Vertrieb mit der streitgegenständlichen Zweckbestimmung im Wege der einstweiligen Verfügung rechtskräftig untersagt wurde, weil er im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens den wissenschaftlichen Nachweis für die Wirksamkeit des Produkts nicht erbracht hatte. Der Händler durfte der CE-Kennzeichnung daher von vornherein kein Vertrauen entgegenbringen.

Fazit:
Bei der Bewerbung von Wirkungen oder Anwendungsgebieten von Medizinprodukten ist Vorsicht geboten. Es reicht nicht aus, dass ein Produkt über eine CE-Kennzeichnung verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn das Produkt zuvor mit der angegebenen Zweckbestimmung ein (erfolgreiches) Konformitätsbewertungsverfahren vor einer Konformitätsbewertungsstelle durchlaufen hat. Damit ist das Produkt zwar formell verkehrsfähig. Wirkaussagen müssen sich aber aufgrund des im Heilmittelwerberecht geltenden sogenannten Strengeprinzips stets durch wissenschaftliche Nachweise, d.h. möglichst aussagekräftige klinische Studien, belegen lassen.